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Ein leben in den Funklöchern Germany
Contamination level: Severe illness! Forced to abandon a home.
Author: Ulrich Weiner Created: 9 Mar 2008 Updated: 9 Mar 2008 Viewed: 7144 time(s)
nachweislich massiv elektrosensibel ist, kann sich beschwerdefrei nur in sogenannten Funklöchern aufhalten
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Kann sich beschwerdefrei nur in sogenannten Funklöchern aufhalten Created: 9 Mar 2008
Herr Weiner, der nachweislich massiv elektrosensibel ist, kann sich beschwerdefrei nur in sogenannten Funklöchern aufhalten. Wenn der gebürtige Augsburger in Freiburg weilt, weil dort Untersuchungen in der Universitätsklinik durchgeführt werden, zieht er sich anschließend in ein Funkloch in der Nähe von St. Märgen zurück. Das einzig "optimale" Funkloch befindet sich auf einem Waldparkplatz. Dort stellt Herr W. während seines Aufenthaltes seinen Wohnwagen ab. Dies wurde jahrelang geduldet, bis es Anfang des Jahres 2007 zu einem Bußgeldverfahren kam. Es wurde ein Bußgeldbescheid über 250,00 EUR erlassen. Hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt. So kam es am 22.01.2008 zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg.
Herrn W. wurde zur Last gelegt, den Wohnanhänger in einem Landschaftsschutzgebiet abgestellt zu haben. Dies verstößt gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet St. Peter / St. Märgen.
Auch wenn die Verteidigung nicht vermochte das Gericht von einem Freispruch zu überzeugen, so wurde das Bußgeld dennoch von 250,00 EUR auf 35,00 EUR reduziert.
Das im folgenden abgedruckte Plädoyer des Verteidigers, Rechtsanwalt Frank-Ulrich Mann von der Sozietät Mann & Müller in Freiburg veranlasste die ca. 100 Zuschauer zu begeisterndem Applaus.
Mittlerweile wurde Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Ziel ist es zu erreichen, dass das "sich aufhalten" strahlensensibler Menschen im Wald auch dann als gerechtfertigt angesehen wird, wenn es sich um ein
Landschaftsschutzgebiet handelt.

Plädoyer
Herr W. ist Opfer! Nicht Täter!
Opfer von einer ausschließlich auf Profit ausgerichteten Mobilfunk-Industrie.
Keiner von uns kann vermutlich ermessen, was es bedeutet, so leben zu müssen, wie mein Mandant.
Wenn der Betroffene Strahlung ausgesetzt ist, so verschlechtert sich sein Gesundheitszustand unmittelbar. Sein Strahlenschutzanzug kann die Strahlung nur lindern, die Symptome aber nicht abhalten. Ein dauerhaftes Verweilen ist für ihn auch mit Strahlenschutzanzug nicht
möglich. Die einzige Chance, noch einigermaßen würdig zu leben, sind die Funklöcher. Und ein solches ist eben der Waldparkplatz bei St.Märgen.
Dort stellt er gelegentlich –und jahrelang durch die Behörden geduldet- seinen Wohnanhänger ab. Eine der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet zuwider gehende Störung liegt nicht vor.
Es handelt sich um einen Parkplatz, einen Waldparkplatz an der Landstraße L 128.
Dieser Waldparkplatz wird von einer Vielzahl an Anwohnern als Durchgangsstraße genutzt.
Eine Behinderung, Lärm, Abfall o.ä. war nie Gegenstand von Beschwerden aus der Nachbarschaft. Allein der Anzeigenerstatter stört sich an der Anwesenheit.
Alle Bewohner unterstützen Herrn Weiner, freuen sich gar, dass er kommt.
Vor diesem Hintergrund sollte man –und das passt ja zu St. Märgen ganz gut- die Kirche im Dorf lassen.
Nach unserer Auffassung ist schon mehr als fraglich, ob der behauptete objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist. Die Verbote der Verordnung, enumerativ in § 4 aufgeführt, sind nicht erfüllt.
Und die Handlung bedarf nach hier vertretener Auffassung auch nicht einer Erlaubnis. Denn eine solche ist nur bei Handlungen geboten, die den Charakter des LSG verändern oder dem Zweck zuwider laufen können, § 5 Abs. 1. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Im übrigen muß berücksichtigt werden, dass es sich um einen Parkplatz handelt, auf dem das Abstellen von Fahrzeugen grds. nicht als verboten anzusehen ist.
Jedoch auch dann, wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt betrachtet, liegt eine Ordnungswidrigkeit m.E. nicht vor.
Denn Herr W. darf hier stehen. Sein Verhalten ist gerechtfertigt. Als
Rechtfertigungsgrund steht § 34 StGB einer Verurteilung entgegen. Danach handelt jemand nicht rechtswidrig, wenn er eine gegenwärtige Gefahr nur durch einen Verstoß gegen ein Rechtsgut abwehren kann. Dies ist hier der Fall. Es gibt keine Alternativen zu dem Parkplatz in zumutbarer Nähe.
Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, es gäbe alternative Stellplätze, auf denen mein Mandant stehen dürfte. Hier bedarf es des Nachweises. Aber ein solcher ist nicht erbracht, weil es nämlich keinen gibt.
Eine Verurteilung würde darüber hinaus auch an der erhältnismäßigkeit scheitern.
Das Interesse der Gemeinde, zu keinem Zeitpunkt einen ohnanhänger auf dem Waldparkplatz dulden zu müssen steht völlig ausser Verhältnis zu dem Interesse, ja der Notwendigkeit meines Mandanten, wenigstens ein paar Stunden lang der Strahlung nicht ausgesetzt zu sein.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Staates seinen Bürgern gegenüber, besteht nach hier vertretener Auffassung sogar eine Pflicht, den Strahlengeschädigten Shutzzonen einzurichten, in denen ein strahlungsfreies Leben möglich ist.
Nach all dem Gesagten beantrage ich, Herrn W. freizusprechen.
Herr W, der nachweislich massiv elektrosensibel ist, kann sich beschwerdefrei nur in sogenannten Funklöchern aufhalten. Wenn der gebürtige Augsburger in Freiburg weilt, weil dort Untersuchungen in der Universitätsklinik durchgeführt werden, zieht er sich anschließend in ein Funkloch in der Nähe von St. Märgen zurück. Das einzig "optimale" Funkloch befindet sich auf einem Waldparkplatz. Dort stellt Herr W. während seines Aufenthaltes seinen Wohnwagen ab. Dies wurde jahrelang geduldet, bis es Anfang des Jahres 2007 zu einem Bußgeldverfahren kam. Es wurde ein Bußgeldbescheid über 250,00 EUR erlassen. Hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt. So kam es am 22.01.2008 zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg.
Herrn W. wurde zur Last gelegt, den Wohnanhänger in einem Landschaftsschutzgebiet abgestellt zu haben. Dies verstößt gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet St. Peter / St. Märgen.
Auch wenn die Verteidigung nicht vermochte das Gericht von einem Freispruch zu überzeugen, so wurde das Bußgeld dennoch von 250,00 EUR auf 35,00 EUR reduziert.
Das im folgenden abgedruckte Plädoyer des Verteidigers, Rechtsanwalt Frank-Ulrich Mann von der Sozietät Mann & Müller in Freiburg veranlasste die ca. 100 Zuschauer zu begeisterndem Applaus.
Mittlerweile wurde Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.
Ziel ist es zu erreichen, dass das "sich aufhalten" strahlensensibler Menschen im Wald auch dann als gerechtfertigt angesehen wird, wenn es sich um ein
Landschaftsschutzgebiet handelt.

Plädoyer
Herr W. ist Opfer! Nicht Täter!
Opfer von einer ausschließlich auf Profit ausgerichteten Mobilfunk-Industrie.
Keiner von uns kann vermutlich ermessen, was es bedeutet, so leben zu müssen, wie mein Mandant.
Wenn der Betroffene Strahlung ausgesetzt ist, so verschlechtert sich sein Gesundheitszustand unmittelbar. Sein Strahlenschutzanzug kann die Strahlung nur lindern, die Symptome aber nicht abhalten. Ein dauerhaftes Verweilen ist für ihn auch mit Strahlenschutzanzug nicht
möglich. Die einzige Chance, noch einigermaßen würdig zu leben, sind die Funklöcher. Und ein solches ist eben der Waldparkplatz bei St.Märgen.
Dort stellt er gelegentlich –und jahrelang durch die Behörden geduldet- seinen Wohnanhänger ab. Eine der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet zuwider gehende Störung liegt nicht vor.
Es handelt sich um einen Parkplatz, einen Waldparkplatz an der Landstraße L 128.
Dieser Waldparkplatz wird von einer Vielzahl an Anwohnern als Durchgangsstraße genutzt.
Eine Behinderung, Lärm, Abfall o.ä. war nie Gegenstand von Beschwerden aus der Nachbarschaft. Allein der Anzeigenerstatter stört sich an der Anwesenheit.
Alle Bewohner unterstützen Herrn Weiner, freuen sich gar, dass er kommt.
Vor diesem Hintergrund sollte man –und das passt ja zu St. Märgen ganz gut- die Kirche im Dorf lassen.
Nach unserer Auffassung ist schon mehr als fraglich, ob der behauptete objektive Tatbestand überhaupt erfüllt ist. Die Verbote der Verordnung, enumerativ in § 4 aufgeführt, sind nicht erfüllt.
Und die Handlung bedarf nach hier vertretener Auffassung auch nicht einer Erlaubnis. Denn eine solche ist nur bei Handlungen geboten, die den Charakter des LSG verändern oder dem Zweck zuwider laufen können, § 5 Abs. 1. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Im übrigen muß berücksichtigt werden, dass es sich um einen Parkplatz handelt, auf dem das Abstellen von Fahrzeugen grds. nicht als verboten anzusehen ist.
Jedoch auch dann, wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt betrachtet, liegt eine Ordnungswidrigkeit m.E. nicht vor.
Denn Herr W. darf hier stehen. Sein Verhalten ist gerechtfertigt. Als
Rechtfertigungsgrund steht § 34 StGB einer Verurteilung entgegen. Danach handelt jemand nicht rechtswidrig, wenn er eine gegenwärtige Gefahr nur durch einen Verstoß gegen ein Rechtsgut abwehren kann. Dies ist hier der Fall. Es gibt keine Alternativen zu dem Parkplatz in zumutbarer Nähe.
Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, es gäbe alternative Stellplätze, auf denen mein Mandant stehen dürfte. Hier bedarf es des Nachweises. Aber ein solcher ist nicht erbracht, weil es nämlich keinen gibt.
Eine Verurteilung würde darüber hinaus auch an der erhältnismäßigkeit scheitern.
Das Interesse der Gemeinde, zu keinem Zeitpunkt einen ohnanhänger auf dem Waldparkplatz dulden zu müssen steht völlig ausser Verhältnis zu dem Interesse, ja der Notwendigkeit meines Mandanten, wenigstens ein paar Stunden lang der Strahlung nicht ausgesetzt zu sein.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Staates seinen Bürgern gegenüber, besteht nach hier vertretener Auffassung sogar eine Pflicht, den Strahlengeschädigten Shutzzonen einzurichten, in denen ein strahlungsfreies Leben möglich ist.
Nach all dem Gesagten beantrage ich, Herrn W. freizusprechen.
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